EU AI Act

Artikel 4 EU AI Act: Pflichten, Fristen und Umsetzung

Forefront AI Redaktion16 Min. Lesezeit

Aktualisiert am 20. August 2026: Artikel 4 EU AI Act wurde durch die Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus zur KI, ABl. L, 2026/1744 vom 24. Juli 2026) vollständig neu gefasst. Die neue Fassung ist seit dem 27. Juli 2026 in Kraft. Aus „nach besten Kräften ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherstellen" wurde „Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen", ergänzt um die ausdrückliche Klarstellung, dass kein bestimmtes Kompetenzniveau garantiert werden muss. Das Anwendungsdatum des Artikels bleibt der 2. Februar 2025. Dieser Beitrag wurde auf die neue Rechtslage umgeschrieben; die frühere Formulierung „ausreichendes Maß" ist als geltendes Recht überholt.

Artikel 4 EU AI Act: die Norm, die seit Februar 2025 jeden KI-Betreiber bindet

Artikel 4 EU AI Act ist die zentrale Rechtsgrundlage für KI-Kompetenz in Deutschland und der gesamten EU. Er gilt seit dem 2. Februar 2025 und war damit die erste materiell bindende Norm des EU AI Act, die für nahezu jedes Unternehmen relevant wurde, lange bevor die Hochrisiko-Regeln greifen.

Wer heute ein KI-System einsetzt, sei es Microsoft Copilot, eine KI-gestützte HR-Plattform oder ein Chatbot auf der eigenen Website, ist als Betreiber nach Art. 3 Nr. 4 EU AI Act gebunden. Artikel 4 ist keine Empfehlung. Er ist geltendes Recht, unmittelbar anwendbar in Deutschland ohne weiteres Umsetzungsgesetz.

Neu ist seit dem Sommer 2026 der Charakter dieser Pflicht. Der Gesetzgeber hat Artikel 4 nicht gestrichen, aber deutlich entschärft: Er verlangt jetzt ausdrücklich ein Bemühen, kein Ergebnis. Dieser Beitrag erklärt den neuen Wortlaut, wen er bindet, was er verlangt, was er ausdrücklich nicht verlangt und welche Schritte für KMU sinnvoll bleiben.


Der neue Wortlaut von Artikel 4 im Original

Die amtliche deutsche Fassung, wie sie seit dem 27. Juli 2026 gilt (Verordnung (EU) 2026/1744, Hervorhebungen durch die Redaktion):

„(1) Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind. Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterstützen und fördern die Bemühungen der Anbieter und Betreiber von KI-Systemen und insbesondere von KMU, ihre Verpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels zu erfüllen. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Kommission praktische Beispiele dafür, wie diese Verpflichtung erfüllt wird auf der in Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe b genannten zentralen Informationsplattform.

(3) Das KI-Gremium nimmt unter Berücksichtigung der europäischen Kompetenzrahmen Empfehlungen an, um die Kommission und die Mitgliedstaaten unter anderem durch die Festlegung gemeinsamer Ziele bei der Förderung der KI-Kompetenz gemäß Absatz 1 zu unterstützen."

Ein Hinweis zur Terminologie: Die Verordnung spricht amtlich von „Personal", nicht von „Mitarbeitern", und von „unterstützen", nicht von „sicherstellen". Wer Artikel 4 zitiert, sollte diesen Wortlaut verwenden. Viele Ratgeber im Netz, auch offizielle Informationsangebote, zeigten im Sommer 2026 noch die alte Fassung.


Was sich am 27. Juli 2026 geändert hat

Der Unterschied ist keine Kosmetik. Er verschiebt die Rechtsnatur der Pflicht.

Fassung 2. Februar 2025 bis 26. Juli 2026Fassung seit 27. Juli 2026
Verb„nach besten Kräften sicherstellen"„Maßnahmen ergreifen, um zu unterstützen"
Maßstab„ausreichendes Maß an KI-Kompetenz"kein Maßstabsbegriff im operativen Text
Garantieoffen formuliertausdrücklich ausgeschlossen
Rechtsnaturzwischen Bemühens- und Erfolgspflichtklare Handlungspflicht
Anwendungsdatum2. Februar 2025unverändert 2. Februar 2025
Adressatenalle Anbieter und Betreiberunverändert alle Anbieter und Betreiber

Der Bezugspunkt „ausreichendes Maß" ist aus dem operativen Satz verschwunden. Was bleibt, ist eine Handlungspflicht: Sie müssen Maßnahmen ergreifen, die die Entwicklung von KI-Kompetenz unterstützen, und Sie müssen dabei Rolle, Vorwissen und Einsatzkontext berücksichtigen. Ob am Ende jede einzelne Person ein bestimmtes Niveau erreicht, ist ausdrücklich nicht Ihr Erfolgsrisiko.

Warum der Gesetzgeber das geändert hat

Der Weg dorthin ist bemerkenswert. Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag vom 19. November 2025 wollte die direkte Pflicht aus Artikel 4 streichen. Der gemeinsame Bericht der Ausschüsse IMCO und LIBE vom 18. März 2026 hat sie wiederhergestellt, allerdings in der abgeschwächten Form, die dann verabschiedet wurde. Artikel 4 wurde also nicht gestrichen, nicht aufgehoben und nicht in einen Erwägungsgrund verschoben.

Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EU) 2026/1744 nennt den Grund sinngemäß: Strenge Pflichten zur Sicherstellung eines ausreichenden Kompetenzniveaus passten nicht zu allen Arten von Anbietern und Betreibern und erzeugten insbesondere für kleinere Unternehmen zusätzlichen Compliance-Aufwand. KI-Kompetenz solle vielmehr eine strategische Priorität sein, unabhängig von regulatorischen Verpflichtungen und möglichen Sanktionen.

Das ist die ehrliche Einordnung, mit der Unternehmen arbeiten sollten: Der Druck kommt seit Juli 2026 weniger aus dem Sanktionsrecht und mehr aus dem betrieblichen Eigeninteresse. Wer mit KI arbeitet und nicht versteht, was das System tut, produziert Fehler, Datenschutzvorfälle und Haftungsfälle. Diese Risiken sind nicht kleiner geworden.


Die drei Schlüsselbegriffe der neuen Fassung

„Maßnahmen ergreifen, um zu unterstützen"

Der Gesetzestext verlangt eine aktive Handlung des Unternehmens. Nichts zu tun ist keine Option, denn „Maßnahmen ergreifen" ist der operative Kern des Satzes. Was zählt, ist, dass es Maßnahmen gibt, dass sie zum Kontext passen und dass sie nachvollziehbar sind.

Die EU-Kommission ist in ihren FAQ zur KI-Kompetenz an dieser Stelle konkret: Sich allein auf die Gebrauchsanweisung des KI-Systems zu verlassen oder Mitarbeitende zu bitten, diese zu lesen, könne unwirksam sein. Ein Minimalprogramm umfasst nach Auffassung der Kommission ein allgemeines Verständnis von KI, die Klärung der eigenen Rolle als Anbieter oder Betreiber, eine Einschätzung der Risiken der eingesetzten Systeme und einen Zuschnitt auf Vorwissen und Kontext der jeweiligen Person.

„Kein bestimmtes Niveau garantieren"

Dieser Satz ist neu und er ist wörtlich zu nehmen. Anbieter und Betreiber schulden kein Prüfungsergebnis für eine bestimmte Person. Wer also liest, ein Unternehmen müsse „ausreichende KI-Kompetenz sicherstellen", liest eine überholte Rechtslage.

Praktisch heißt das: Ein sinnvolles Programm mit einer echten Lernerfolgskontrolle bleibt der bessere Weg, weil es besser dokumentiert und wirksamer ist. Aber es ist Ihre Gestaltungsentscheidung, keine gesetzliche Vorgabe.

„Personal und andere Personen"

Artikel 4 gilt nicht nur für festangestellte Mitarbeitende. Die Pflicht erstreckt sich auf alle Personen, die im Auftrag des Unternehmens mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, also auch auf externe Dienstleister, Freelancer, Leiharbeitskräfte und Agenturen. Wer diesen Personenkreis in seiner Planung vergisst, hat eine erkennbare Lücke.

Der Begriff KI-Kompetenz selbst ist unverändert in Art. 3 Nr. 56 definiert: die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und betroffenen Personen ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen und sich der Chancen und Risiken von KI bewusst zu werden.


Wen bindet Artikel 4 EU AI Act?

Artikel 4 bindet zwei Kategorien, die im EU AI Act klar definiert sind.

Anbieter (Art. 3 Nr. 3)

Ein Anbieter ist eine natürliche oder juristische Person, die ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, gegen Entgelt oder kostenlos.

Für die meisten deutschen KMU trifft diese Rolle nicht zu: Sie entwickeln keine eigenen KI-Systeme, sondern kaufen oder lizenzieren fertige. Wer jedoch eigene KI-Anwendungen entwickelt, auch rein intern, wird zum Anbieter und hat weitergehende Pflichten.

Betreiber (Art. 3 Nr. 4)

Ein Betreiber ist jede natürliche oder juristische Person, die ein KI-System unter ihrer Aufsicht nutzt, außer im Rahmen einer rein persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit.

Nahezu jedes Unternehmen, das heute Software mit KI-Funktionen einsetzt, ist damit Betreiber und unmittelbar an Artikel 4 gebunden. Das gilt für:

  • Unternehmen, die ChatGPT Enterprise oder Microsoft Copilot einsetzen
  • Unternehmen, die HR-Software mit KI-gestützter Bewerberanalyse nutzen
  • Unternehmen, die KI-basierte Scoring- oder Bonitätsprüfungs-Tools verwenden
  • Unternehmen, die CRM-Systeme mit KI-Verkaufsprognosen einsetzen
  • Unternehmen, die Chatbots auf ihrer Website betreiben

Die Frage „Gilt das auch für uns?" beantwortet sich damit fast immer mit: ja. Eine Ausnahme für KMU gibt es nicht, und es gibt auch keine Mitarbeiter- oder Umsatzschwelle.


Fristen: was der Digital Omnibus verschoben hat und was nicht

Artikel 4 EU AI Act gilt seit dem 2. Februar 2025. Das ergibt sich aus Art. 113 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2024/1689, und dieses Datum wurde durch die Verordnung (EU) 2026/1744 nicht verändert. Verschoben wurden die Hochrisiko-Fristen, nicht Artikel 4.

DatumWas gilt
1. August 2024EU AI Act tritt in Kraft (Verordnung (EU) 2024/1689)
2. Februar 2025Artikel 4 (KI-Kompetenz) und Artikel 5 (verbotene Praktiken, Buchst. a bis h)
2. August 2025Kapitel V (KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck), Governance-Kapitel, Sanktionsrahmen des Art. 99 mit Ausnahme des Art. 101
27. Juli 2026Neufassung des Artikels 4 und die übrigen Änderungen der Verordnung (EU) 2026/1744 treten in Kraft
2. August 2026Allgemeines Anwendungsdatum: Artikel 50 (Transparenzpflichten), Art. 101, Marktüberwachungsbefugnisse. Die nationalen Marktüberwachungsbehörden beginnen mit der Aufsicht über Artikel 4
2. Dezember 2026Neue Verbote nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. ba und bb; Kennzeichnungsfrist für Altsysteme nach Art. 111 Abs. 4
2. Dezember 2027Hochrisiko-KI nach Anhang III samt Artikel 26 und Artikel 27 (verschoben vom 2. August 2026)
2. August 2028Hochrisiko-KI nach Anhang I (verschoben vom 2. August 2027)

Zwei Punkte werden dabei häufig falsch dargestellt. Erstens: Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 stehen in Kapitel IV und wurden nicht verschoben. Sie gelten seit dem 2. August 2026. Zweitens: Kapitel V zu KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck wurde ebenfalls nicht verschoben. Der Satz „der Omnibus hat alles verschoben" ist falsch.

Eine vollständige Übersicht aller Fristen finden Sie in unserem Beitrag EU AI Act Fristen 2025–2027: Der vollständige Compliance-Zeitplan.


Was Artikel 4 konkret von KMU verlangt: fünf operative Schritte

Die Norm ist bewusst offen formuliert. Aus dem Gesetzestext, den FAQ der EU-Kommission und dem Hinweispapier der Bundesnetzagentur lassen sich fünf Schritte ableiten, die in der Praxis tragen.

1. KI-Inventar: wissen, welche Systeme überhaupt genutzt werden

Bevor Maßnahmen sinnvoll zugeschnitten werden können, muss klar sein, welche KI-Systeme das Unternehmen einsetzt. Ein KI-Inventar ist die Grundlage. Es erfasst alle Systeme, auch die sogenannte Schatten-KI, also Tools, die Mitarbeitende eigenständig ohne formale Freigabe nutzen.

2. Rollenanalyse: wer nutzt welche KI in welchem Kontext?

Artikel 4 verlangt ausdrücklich, technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung, den Einsatzkontext und die betroffenen Personengruppen zu berücksichtigen. Eine kurze Analyse, wer was wie oft und mit welchen Konsequenzen nutzt, ist deshalb kein Beiwerk, sondern der im Gesetz genannte Maßstab für den Zuschnitt.

3. Maßnahmen: strukturiert, inhaltlich passend, dokumentiert

Die Maßnahmen müssen geeignet sein, die identifizierten Lücken zu schließen. In der Praxis bewähren sich drei Tiefenstufen:

  • Grundstufe für alle, die KI nutzen: Was ist KI? Wie entstehen Ergebnisse? Welche Risiken gibt es? Welche Praktiken sind nach Artikel 5 verboten?
  • Mittelstufe für operative Entscheider in IT, HR und Einkauf: Risikoklassifizierung, Betreiberpflichten, Bias, menschliche Aufsicht
  • Vertiefungsstufe für Geschäftsführung, Compliance und KI-Administration: Hochrisiko-Pflichten, Artikel 26, Governance, Haftung

4. Dokumentation: das Nachweis-Register

Hier liegt der eigentliche Hebel. Die EU-Kommission formuliert in ihren FAQ ausdrücklich: Es ist kein Zertifikat erforderlich, Organisationen können ein internes Register über Schulungen und andere Maßnahmen führen. Genau das sollten Sie tun. Ein belastbares Register enthält pro Maßnahme fünf Angaben:

FeldInhalt
ArtKurs, Workshop, Onboarding-Einweisung, interne Richtlinie, Sprechstunde
Anbieterintern oder extern, mit Namen
InhaltThemen und Lernziele, Versionsstand der Rechtslage
DatumDurchführungsdatum je Person
Wiederholunggeplanter Termin der Auffrischung

Ein bestandener Test mit personalisiertem, verifizierbarem Nachweis ist die stärkste Form dieses Registereintrags, weil er Teilnahme und Verständnis belegt. Vorgeschrieben ist er nicht. Was ein guter Nachweis leisten sollte, erklärt unser Artikel EU AI Act Zertifizierung: Warum ein zertifizierter Nachweis jetzt zählt.

5. Aktualisierung: KI-Kompetenz ist kein einmaliger Akt

KI-Systeme und Rechtsrahmen entwickeln sich. Der Sommer 2026 hat das eindrücklich gezeigt: Artikel 4 selbst wurde neu gefasst, das deutsche KI-MIG trat in Kraft, Artikel 50 wurde anwendbar. Ein Programm ohne Auffrischungszyklus veraltet. Planen Sie die Wiederholung von Anfang an ein und halten Sie sie im Register fest.


Sanktionen: was bei fehlender KI-Kompetenz tatsächlich droht

Hier kursieren die meisten Falschinformationen im Netz, deshalb der Reihe nach.

Artikel 4 steht in keiner Bußgeldstufe des Artikels 99. Das war auch vor dem Digital Omnibus schon so. Art. 99 Abs. 3 erfasst ausschließlich Verstöße gegen Artikel 5. Art. 99 Abs. 4 zählt abschließend auf: Art. 16, 22, 23, 24, 26, die Vorschriften zu notifizierten Stellen sowie Art. 50 und, seit dem 27. Juli 2026 neu, Art. 25 Abs. 2 und 4. Art. 99 Abs. 5 betrifft nur falsche oder irreführende Angaben gegenüber Behörden. Jede Aussage, fehlende KI-Schulung koste 35 Mio. Euro, 15 Mio. Euro oder 7,5 Mio. Euro, ist falsch. Die gelegentlich zitierte Kombination „7,5 Mio. Euro oder 1,5 Prozent" ist doppelt falsch, denn eine 1,5-Prozent-Stufe existiert im Artikel 99 überhaupt nicht.

Auch das deutsche Recht kennt keinen Artikel-4-Bußgeldtatbestand. Der Bußgeldkatalog des KI-MIG (Paragraf 15) erfasst Verstöße gegen Art. 21 Abs. 1 und 2, gegen Art. 27 Abs. 1 bis 3 sowie gegen Art. 45 und die fehlende Erläuterung nach Art. 86 Abs. 1. Der Höchstbetrag liegt bei 50.000 Euro. Artikel 4 steht dort nicht.

Was es stattdessen gibt. Die Durchsetzung läuft über Art. 99 Abs. 1: Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen vorsehen, die seit dem 27. Juli 2026 ausdrücklich auch Verwarnungen und nicht-monetäre Maßnahmen umfassen können, und dabei die Interessen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit von KMU, Start-ups und kleinen Midcap-Unternehmen berücksichtigen. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde zuständig. Die Aufsicht über Artikel 4 hat am 2. August 2026 begonnen. Seitdem gibt es zusätzlich eine kostenlose zentrale Beschwerdestelle bei der Bundesnetzagentur, an die sich jede natürliche oder juristische Person wenden kann.

Der realistische Risikopfad. Die EU-Kommission selbst formuliert, Konsequenzen seien verhältnismäßig und einzelfallbezogen und wahrscheinlicher, wenn ein Vorfall nachweislich auf fehlende Schulung zurückgeht. In der deutschen Fachliteratur wird fehlende KI-Kompetenz entsprechend als Organisationsverschulden eingeordnet, das andere Verstöße verschärft, nicht als eigenständiger Bußgeldtatbestand. Genau das ist die ehrliche und belastbare Einordnung: Artikel 4 ist keine Bußgeldnorm, aber die dokumentierte Umsetzung ist Ihr Entlastungsmaterial, wenn es an anderer Stelle klemmt, etwa bei einem AGG-Fall, einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung um Artikel 50 oder einem Haftungsfall.

Die vollständige Systematik der drei Bußgeldstufen und der KMU-Sonderregel erklärt unser Beitrag EU AI Act Bußgelder.


Wie Artikel 4 mit anderen Pflichten zusammenspielt

Artikel 4 und Artikel 26 (Betreiberpflichten für Hochrisiko-KI)

Wer ein Hochrisiko-KI-System betreibt, etwa eine KI-gestützte Bewerberauswahl nach Anhang III Nr. 4, hat nach Artikel 26 EU AI Act weitergehende Pflichten: Einhaltung der Anbieteranweisungen, Zuweisung der menschlichen Aufsicht an Personen mit Kompetenz, Schulung und Befugnis, Aufbewahrung der Protokolle für mindestens sechs Monate, Meldung schwerwiegender Vorfälle, Information der betroffenen Beschäftigten vor Inbetriebnahme (Art. 26 Abs. 7).

Der wichtige Kontrast: Artikel 26 wurde vom Digital Omnibus inhaltlich nicht abgeschwächt. Die Kompetenzanforderung an die Aufsichtspersonen in Art. 26 Abs. 2 steht unverändert, und Artikel 26 ist in der Bußgeldstufe nach Art. 99 Abs. 4 (bis 15 Mio. Euro oder 3 Prozent) gelistet. Verschoben wurde nur das Anwendungsdatum: für Anhang-III-Systeme auf den 2. Dezember 2027. Artikel 26 Abs. 2 ist damit die sanktionsbewehrte Kompetenzpflicht, Artikel 4 die universelle und dokumentierte.

Artikel 4 und Artikel 5 (verbotene Praktiken)

Artikel 5 verbietet seit dem 2. Februar 2025 unter anderem die Emotionserkennung am Arbeitsplatz (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f), Social Scoring (Buchst. c) und manipulative KI-Systeme (Buchst. a). Zum 2. Dezember 2026 kommen zwei neue Verbote hinzu. Wer die verbotenen Praktiken nicht kennt, kann sie unwissentlich verletzen, und dieser Verstoß liegt in der höchsten Bußgeldstufe. Die Kenntnis der Verbote ist deshalb einer der handfestesten Gründe für ein Kompetenzprogramm. Details in unserem Beitrag Verbotene KI-Praktiken: Die 8 Verbote nach Artikel 5.

Artikel 4 und die Risikoklassifizierung

Um die passende Tiefe der Maßnahmen zu bestimmen, muss jedes System im Inventar eingeordnet sein. Die Risikoklassifizierung von KI-Systemen nach der Risikopyramide ist die Vorarbeit, die Artikel 4 operationalisierbar macht.


Typische Fehler bei der Umsetzung von Artikel 4

Fehler 1: „Wir haben keine KI." Viele Unternehmen unterschätzen, wie viele Alltags-Tools als KI-System nach Art. 3 Nr. 1 qualifizieren. CRM mit Kaufprognose, HR-Software mit Lebenslauf-Screening, ERP mit Bedarfsprognose fallen darunter.

Fehler 2: „Wir sind zu klein für den EU AI Act." Es gibt keine KMU-Ausnahme von Artikel 4. Die Proportionalität beeinflusst die Tiefe der Maßnahmen, nicht das Ob.

Fehler 3: „Der Omnibus hat Artikel 4 abgeschafft." Er hat ihn neu gefasst und abgeschwächt, aber nicht gestrichen. Der Kommissionsvorschlag wollte die direkte Pflicht entfernen, das Parlament hat sie wiederhergestellt. Sie gilt weiter, unverändert seit dem 2. Februar 2025.

Fehler 4: „Ohne Bußgeld kein Handlungsbedarf." Die Aufsicht durch die Bundesnetzagentur läuft seit dem 2. August 2026, es gibt eine öffentliche Beschwerdestelle, und fehlende Kompetenz wirkt in anderen Verfahren als Organisationsverschulden. Der Hebel ist verschoben, nicht verschwunden.

Fehler 5: Maßnahmen ohne Dokumentation. Was nicht dokumentiert ist, lässt sich im Zweifel nicht belegen. Ein Register mit Art, Anbieter, Inhalt, Datum und Wiederholung kostet wenig und trägt viel.

Fehler 6: ein Format für alle. Artikel 4 nennt Vorkenntnisse, Kontext und betroffene Personengruppen ausdrücklich als Kriterien. Ein undifferenzierter Einheitskurs ignoriert den Wortlaut.


Artikel 4 im größeren Zusammenhang

Dieser Beitrag ist ein Rechts-Explainer. Wer einen umfassenderen Überblick über das Thema KI-Kompetenz sucht, einschließlich Checklisten und Handlungsempfehlungen, findet ihn in unserem Beitrag EU AI Act 2025: Die Schulungspflicht nach Artikel 4 einfach erklärt.

Für die operative Frage, wie man KI-Kompetenz strukturiert dokumentiert, empfehlen wir KI-Kompetenz nachweisen: Der vollständige Leitfaden für KMU.


Was jetzt sinnvoll ist

Artikel 4 gilt seit dem 2. Februar 2025 und ist seit dem 27. Juli 2026 milder formuliert. Was das nicht bedeutet: dass man ihn ignorieren kann. Die Aufsicht läuft, die Beschwerdestelle ist offen, und der eigentliche Grund für KI-Kompetenz war nie das Bußgeld, sondern der Umgang mit einer Technologie, die im Unternehmen bereits Entscheidungen beeinflusst.

Forefront AI setzt genau hier an, mit vier Bausteinen statt einem Kursvideo:

  • Schulung: fünf Module, rollenbasiert und szenariobasiert, speziell auf den EU AI Act und die Realität deutscher KMU zugeschnitten
  • AI Lab: 166 deutsche Prompts für den Arbeitsalltag, damit Ihre Teams KI an eigenen Aufgaben üben, statt nur darüber zu lesen
  • AI-Sprechstunde: monatlich, für konkrete Fragen aus Ihrem Betrieb, beantwortet von Menschen und nicht von einem FAQ
  • Nachweis-Center: das interne Register, das die EU-Kommission beschreibt, mit Art, Anbieter, Inhalt, Datum und Wiederholung je Person

Ein Zertifikat ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, und wir behaupten das auch nicht. Was Sie bekommen, ist eine dokumentierte, kontextbezogene Maßnahme und ein Register, das zeigt, dass Sie gehandelt haben.

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FAQ

Häufige Fragen

Was verlangt Artikel 4 EU AI Act von Unternehmen?

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Seit der Neufassung durch die Verordnung (EU) 2026/1744 verpflichtet Artikel 4 alle Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und der in ihrem Auftrag handelnden Personen zu unterstützen. Dabei sind Vorkenntnisse, Erfahrung, Ausbildung, der Einsatzkontext und die betroffenen Personengruppen zu berücksichtigen. Der Artikel stellt ausdrücklich klar, dass Unternehmen kein bestimmtes Kompetenzniveau einzelner Personen garantieren müssen. Die Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025, der neue Wortlaut seit dem 27. Juli 2026.

Seit wann gilt Artikel 4 EU AI Act?

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Gilt Artikel 4 EU AI Act auch für kleine Unternehmen?

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Welches Schulungsformat schreibt Artikel 4 EU AI Act vor?

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Drohen Bußgelder, wenn ein Unternehmen Artikel 4 nicht umsetzt?

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Wie hängt Artikel 4 mit Artikel 26 EU AI Act zusammen?

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