Aktualisiert am 20. August 2026: Dieser Beitrag wurde nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus, 27. Juli 2026) vollständig überarbeitet. Alle Fristen und Pflichten entsprechen dem konsolidierten Rechtsstand. Was die Änderungsverordnung im Einzelnen geändert hat, schlüsselt unser Beitrag Digital Omnibus 2026: Was die Verordnung (EU) 2026/1744 wirklich ändert auf.
Der EU AI Act gilt nicht alles auf einmal, und der Zeitplan hat sich verschoben
Die EU AI Act Fristen sind gestuft. Die Verordnung (EU) 2024/1689 rollt seit 2024 in Wellen ein, und mit der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744, umgangssprachlich Digital Omnibus, hat sich ein Teil dieser Wellen verschoben. Wer noch mit dem alten Merkposten „alles Wichtige ab dem 2. August 2026" plant, plant an zwei Stellen falsch: Ein Teil der Pflichten kam später, ein anderer Teil war nie verschoben und ist längst scharf.
Dieser Artikel listet den konsolidierten Stand: welches Datum was auslöst, wen es betrifft und was bis dahin praktisch zu tun ist. Grundlage ist ausschließlich die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744, insbesondere Artikel 113.
Was der Digital Omnibus tatsächlich geändert hat
Die Verordnung (EU) 2026/1744 wurde am 8. Juli 2026 unterzeichnet, am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am dritten Tag danach, also am 27. Juli 2026, in Kraft getreten. Sie ist unmittelbar geltendes Recht und musste nicht in nationales Recht umgesetzt werden.
Verschoben wurde ausschließlich Kapitel III Abschnitte 1 bis 3, also der Kern der Hochrisiko-Regeln inklusive der Betreiberpflichten nach Artikel 26 und der Grundrechte-Folgenabschätzung nach Artikel 27:
- Anhang-III-Systeme nach Artikel 6(2): jetzt 2. Dezember 2027 statt 2. August 2026
- Anhang-I-Systeme nach Artikel 6(1): jetzt 2. August 2028 statt 2. August 2027
Nicht verschoben wurden dagegen: Artikel 4 (KI-Kompetenz), Artikel 5 (verbotene Praktiken), Kapitel V (Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck) und Artikel 50 (Transparenzpflichten). Artikel 50 steht in Kapitel IV und war von der Verschiebung nie erfasst. Er gilt seit dem 2. August 2026.
Hinzugekommen sind außerdem zwei neue Verbote in Artikel 5, die ab dem 2. Dezember 2026 anwendbar werden, sowie eine engere Definition des Begriffs „Sicherheitsbauteil" in Artikel 3 Nr. 14.
Der vollständige Zeitplan: alle EU AI Act Fristen auf einen Blick
| Datum | Meilenstein | Was gilt? | Wen betrifft es? |
|---|---|---|---|
| 12. Juli 2024 | Veröffentlichung im Amtsblatt | Verordnung (EU) 2024/1689 veröffentlicht | alle |
| 1. August 2024 | Inkrafttreten | Verordnung tritt in Kraft, noch keine Handlungspflichten | alle |
| 2. Februar 2025 | Artikel 4 + Artikel 5 | KI-Kompetenz (Art. 4) und die Verbote nach Art. 5 Buchst. a bis h | alle Anbieter und Betreiber |
| 2. August 2025 | Kapitel V, VII, XII | GPAI-Modellregeln, EU-Governance-Rahmen, Kapitel III Abschnitt 4 | GPAI-Modellanbieter; Kenntnis für alle |
| 27. Juli 2026 | Verordnung (EU) 2026/1744 in Kraft | neue Fassung von Art. 4, neuer Art. 4a, engere Definition „Sicherheitsbauteil", Art. 102 bis 110 | alle |
| 29. Juli 2026 | KI-MIG in Kraft (Deutschland) | Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde | alle Unternehmen in Deutschland |
| 2. August 2026 | Allgemeiner Anwendungsstichtag | Art. 50 Transparenzpflichten, Art. 101 GPAI-Bußgelder, Kapitel IX Marktüberwachung, Aufsicht über Art. 4 beginnt | alle |
| 2. Dezember 2026 | Zwei neue Art.-5-Verbote + Nachrüstfrist | Art. 5(1)(ba) und (bb); Altsysteme müssen Art. 50(2) erfüllen (Art. 111(4)) | alle |
| 2. August 2027 | Reallabore, GPAI-Altmodelle | nationale KI-Reallabore betriebsbereit (Art. 57(1)); GPAI-Modelle von vor dem 2. Aug. 2025 konform (Art. 111(3)) | Behörden, GPAI-Anbieter |
| 2. Dezember 2027 | Anhang-III-Hochrisiko | Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 inkl. Art. 26 und Art. 27 | Betreiber von Anhang-III-Systemen |
| 2. August 2028 | Anhang-I-Hochrisiko | Art. 6(1); delegierte Rechtsakte zur Maschinenverordnung | vor allem Produkthersteller |
| 2. August 2030 | Hochrisiko-KI bei Behörden | Bestandssysteme öffentlicher Stellen (Art. 111(2) Satz 2) | öffentliche Stellen |
Was seit dem 2. Februar 2025 gilt
Der 2. Februar 2025 war der erste Stichtag mit echten Handlungspflichten. Seitdem gelten Kapitel I der Verordnung, darunter Artikel 4, und Kapitel II mit den Verboten des Artikels 5. Beide Daten hat der Digital Omnibus nicht angetastet.
Artikel 4: KI-Kompetenz, seit dem 27. Juli 2026 in neuer Fassung
Artikel 4 verpflichtet alle Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, unabhängig von der Unternehmensgröße. Der Wortlaut hat sich am 27. Juli 2026 allerdings geändert. Amtlich heißt es jetzt:
„Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind […]. Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren."
Der frühere Wortlaut, der ein „ausreichendes Maß an KI-Kompetenz" verlangte, ist aufgehoben. Wer diese Formulierung noch als geltendes Recht zitiert, zitiert eine Fassung, die seit dem 26. Juli 2026 nicht mehr gilt. Aus der Ergebnispflicht ist eine Handlungspflicht geworden: Maßnahmen sind zu ergreifen, ein garantiertes Kompetenzniveau schuldet niemand.
Zwei Punkte, die dabei oft durcheinandergehen:
- Artikel 4 taucht in keiner Bußgeldstufe des Artikels 99 auf, weder in Absatz 3 noch in Absatz 4 oder 5. Das war auch vor dem Digital Omnibus schon so. Wer für fehlende KI-Kompetenz Bußgelder von 35 Mio. € oder 15 Mio. € in den Raum stellt, hat die Norm nicht gelesen. Durchsetzbar ist Artikel 4 über Artikel 99(1), also über nationale Sanktionen, und in Deutschland über die Bundesnetzagentur. Auch der nationale Bußgeldkatalog in § 15 KI-MIG nennt Artikel 4 nicht.
- Die Aufsicht hat trotzdem begonnen. Seit dem 2. August 2026 überwachen die nationalen Marktüberwachungsbehörden die Einhaltung des Artikels 4. Die Europäische Kommission hält in ihren FAQ ausdrücklich fest, dass kein Zertifikat erforderlich ist und Unternehmen intern über Schulungen und andere Maßnahmen Buch führen können.
Was Artikel 4 im Detail verlangt, ordnet unser Beitrag zu Artikel 4 EU AI Act ein; wie die Norm im Arbeitsalltag umgesetzt wird, zeigt der Beitrag zur KI-Kompetenz nach Artikel 4.
Artikel 5: aus acht Verboten werden zehn
Ebenfalls seit dem 2. Februar 2025 gelten die Verbote des Artikels 5 in den Buchstaben a bis h. Verstöße lösen die höchste Bußgeldstufe der Verordnung aus: bis zu 35.000.000 € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes nach Artikel 99(3), wobei für KMU nach Artikel 99(6) jeweils der niedrigere der beiden Werte gilt.
Neu ist: Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat zwei weitere Verbotstatbestände eingefügt, Artikel 5(1)(ba) und (bb). Sie werden am 2. Dezember 2026 anwendbar. Damit umfasst Artikel 5 künftig zehn Verbote. Details dazu im Beitrag zu den verbotenen KI-Praktiken nach Artikel 5.
Was am 2. August 2025 dazukam
Seit dem 2. August 2025 gelten unter anderem Kapitel V mit den Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI), der EU-Governance-Rahmen aus Kapitel VII sowie Kapitel III Abschnitt 4.
Dieses Datum ist vom Digital Omnibus nicht berührt worden. Die verbreitete Kurzfassung „der Omnibus hat alles verschoben" trifft auf Kapitel V ausdrücklich nicht zu.
Für KMU als Betreiber, nicht Entwickler, von GPAI-Systemen wie ChatGPT oder Gemini heißt das: Die Pflichten treffen die Modellanbieter. Als Betreiber haben Sie im Gegenzug einen Anspruch auf die Modelldokumentation Ihres Anbieters, ein nützlicher Baustein für die eigene Dokumentation.
Was seit dem 2. August 2026 gilt
Der 2. August 2026 ist der allgemeine Anwendungsstichtag der Verordnung. Er hat seine Bedeutung behalten, aber einen anderen Inhalt als noch 2025 angenommen. Seitdem gelten:
Transparenzpflichten nach Artikel 50
Artikel 50 steht in Kapitel IV und war von der Verschiebung der Hochrisiko-Regeln nie erfasst. Er ist seit dem 2. August 2026 anwendbar, ohne Ausnahme für KMU und ohne Ausnahme für rein interne Nutzung. Nur die rein private, nicht berufliche Nutzung liegt außerhalb.
- Artikel 50(1): Personen müssen erfahren, dass sie mit einem KI-System interagieren, sofern das nicht offensichtlich ist. Klassischer Fall: der Kundenservice-Chatbot.
- Artikel 50(2): Synthetische Inhalte müssen maschinenlesbar als künstlich erzeugt oder manipuliert gekennzeichnet sein.
- Artikel 50(3): Wer Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung betreibt, muss die betroffenen Personen informieren.
- Artikel 50(4): Deepfakes müssen offengelegt werden, ebenso KI-generierte Texte, die zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden. Die Ausnahme für redaktionell geprüfte Inhalte greift nur bei echter menschlicher Verantwortung, eine Pro-forma-Durchsicht genügt nicht.
Artikel 50 steht in der Bußgeldstufe des Artikels 99(4): bis zu 15.000.000 € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, für KMU der niedrigere Wert.
Wichtige Übergangsregel: Der neue Artikel 111(4) gibt Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, Zeit bis zum 2. Dezember 2026, um die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50(2) zu erfüllen.
Marktüberwachung und Beschwerdestelle
Seit dem 2. August 2026 gelten außerdem die Marktüberwachungsbefugnisse aus Kapitel IX und die Bußgeldnorm des Artikels 101 für GPAI-Anbieter. In Deutschland flankiert das seit dem 29. Juli 2026 das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG). Es macht die Bundesnetzagentur zur zentralen Marktüberwachungsbehörde mit Auffangzuständigkeit und richtet nach § 8 KI-MIG eine zentrale Beschwerdestelle ein. Jede natürliche oder juristische Person kann dort seit dem 2. August 2026 kostenlos über ein Online-Formular mutmaßliche Verstöße melden.
Das nationale Bußgeldniveau ist dabei deutlich niedriger und betrifft andere Tatbestände: § 15 KI-MIG sieht Geldbußen bis zu 50.000 € vor, unter anderem für Verstöße gegen Informations- und Zugangspflichten gegenüber Behörden (Art. 21) und gegen die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Artikel 27, sobald diese anwendbar ist.
Was am 2. Dezember 2026 passiert
Zwei Dinge fallen auf denselben Tag:
- Die zwei neuen Verbote in Artikel 5 werden anwendbar: Buchstabe ba erfasst KI-Systeme, die realistische intime Darstellungen einer bestimmbaren Person ohne deren ausdrückliche Zustimmung erzeugen oder manipulieren; Buchstabe bb erfasst die Erzeugung von Missbrauchsdarstellungen von Kindern im Sinne der Richtlinie 2011/93/EU. Für Anbieter gelten die Verbote nur unter den Einschränkungen des neuen Artikels 5(1a), für Betreiber nur bei zweckgerichteter Nutzung.
- Die Nachrüstfrist für Bestandssysteme nach Artikel 111(4) läuft ab. Wer ein vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachtes System betreibt oder anbietet, das synthetische Inhalte erzeugt, muss die maschinenlesbare Kennzeichnung bis dahin implementiert haben.
Was am 2. Dezember 2027 gilt: die Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III
Der 2. Dezember 2027 hat den 2. August 2026 als wichtigsten Hochrisiko-Stichtag abgelöst. Ab diesem Datum gelten Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 für KI-Systeme, die nach Artikel 6(2) über Anhang III als Hochrisiko einzustufen sind.
Anhang III listet acht Bereiche. Für KMU sind praktisch drei relevant:
- Bereich 4, Beschäftigung und Personalmanagement: KI zur Bewerberauswahl, Leistungsbewertung, Beförderung oder Kündigung. Systeme, die Profiling natürlicher Personen betreiben, sind nach Artikel 6(3) immer Hochrisiko, auch wenn ein Mensch final entscheidet.
- Bereich 5(b), Kreditwürdigkeitsbewertung natürlicher Personen.
- Bereich 5(c), Lebens- und Krankenversicherung, Risikobewertung und Preisgestaltung.
Ab demselben Datum gelten die Betreiberpflichten nach Artikel 26, unter anderem:
- Nutzung gemäß der Anbieteranleitung
- Menschliche Aufsicht durch Personen mit Kompetenz, Schulung und Befugnis (Art. 26(2))
- Aufbewahrung der automatisch erzeugten Protokolle für mindestens sechs Monate
- Meldung schwerwiegender Vorfälle
- Information der Arbeitnehmervertretung und der betroffenen Beschäftigten vor dem Einsatz (Art. 26(7))
Ebenfalls ab dem 2. Dezember 2027 gilt die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Artikel 27. Sie trifft öffentliche Stellen, Private mit öffentlichen Dienstleistungen sowie Betreiber von Systemen nach Anhang III Nr. 5(b) und 5(c). Ein typisches privatwirtschaftliches KMU schuldet keine Folgenabschätzung. Neu ist, dass Artikel 27(4) ausdrücklich erlaubt, auf eine vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 DSGVO zu verweisen.
Was Betreiber konkret erwartet, steht im Beitrag zu Hochrisiko-KI nach Annex III.
Was am 2. August 2028 gilt: Anhang I
Der 2. August 2028 betrifft KI-Systeme, die nach Artikel 6(1) als Sicherheitsbauteil eines Produkts unter EU-Harmonisierungsrecht gelten oder selbst ein solches Produkt sind, sofern das Produkt eine Drittkonformitätsbewertung durchläuft.
Zwei Änderungen sind hier wichtig:
- Der Begriff „Sicherheitsbauteil" ist seit dem 27. Juli 2026 enger gefasst. Nach Artikel 3 Nr. 14 muss die Zweckbestimmung des Bauteils darin bestehen, Risiken für Gesundheit, Sicherheit oder Eigentum abzuwenden oder zu mindern. Dass ein KI-System in ein harmonisiertes Produkt eingebaut ist, macht es allein noch nicht zum Sicherheitsbauteil.
- Anhang I wurde umstrukturiert. Abschnitt A Nummer 1 ist gestrichen; die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 steht jetzt in Abschnitt B unter Nummer 21. Die inhaltlichen Anforderungen des Kapitels III Abschnitt 2 sollen über delegierte Rechtsakte in die Maschinenverordnung selbst überführt werden, anwendbar ebenfalls zum 2. August 2028.
Für reine KI-Anwender ohne eigene Produktentwicklung bleibt dieser Stichtag nachrangig.
Und der Rest: Reallabore und Bestandsschutz
- 2. August 2027: Die nationalen KI-Reallabore müssen nach dem geänderten Artikel 57(1) betriebsbereit sein. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur nach § 13 KI-MIG dafür zuständig. Stand August 2026 ist kein deutsches Reallabor operativ und kein nationales Antragsverfahren eröffnet. Der Vorrang für KMU und Start-ups ergibt sich aus Artikel 58(2)(d) der Verordnung, nicht aus dem KI-MIG.
- Bestandsschutz nach Artikel 111(2): Der Stichtag für Hochrisiko-Bestandssysteme ist nicht mehr fix auf den 2. August 2026 datiert, sondern folgt jetzt dem jeweiligen Anwendungsdatum des Kapitels III. Erwägungsgrund 39 der Änderungsverordnung stellt klar, dass der Bestandsschutz nur solange trägt, wie die Auslegung unverändert bleibt; eine wesentliche Änderung löst die volle Konformitätspflicht aus.
Was das konkret für Ihr Unternehmen bedeutet
Jetzt, unabhängig von jeder Frist
- KI-Inventar aufstellen: Welche KI-Systeme setzen Sie ein, in welcher Rolle, mit welchen Daten?
- Artikel 5 prüfen: Läuft irgendwo Emotionserkennung am Arbeitsplatz oder kontextübergreifendes Personen-Scoring? Das ist kein Zukunftsthema, sondern seit Februar 2025 verboten.
- Artikel 50 prüfen: Chatbot ohne Hinweis, KI-generierte Bilder ohne Kennzeichnung, Deepfake im Marketing? Diese Pflichten sind seit dem 2. August 2026 scharf, und Altsysteme haben nur noch bis zum 2. Dezember 2026 Zeit für die Kennzeichnung nach Artikel 50(2).
- Artikel 4 dokumentieren: Maßnahmen zur KI-Kompetenz festlegen, durchführen und intern nachvollziehbar festhalten. Ein Zertifikat verlangt die Verordnung nicht, eine nachvollziehbare Dokumentation ist trotzdem das, was bei einer Nachfrage zählt.
Bis zum 2. Dezember 2026
- Kennzeichnung nach Artikel 50(2) für Bestandssysteme umsetzen
- Generative Systeme darauf prüfen, ob die neuen Verbote nach Artikel 5(1)(ba) und (bb) einschlägig werden können
Bis zum 2. Dezember 2027
- Risikoklassifizierung aller eingesetzten Systeme abschließen und dokumentieren
- Für Anhang-III-Systeme: Betreiberpflichten nach Artikel 26 aufbauen, menschliche Aufsicht benennen und qualifizieren, Logging einrichten, Beschäftigte und Arbeitnehmervertretung informieren
- Prüfen, ob Artikel 27 überhaupt greift, was bei privatwirtschaftlichen KMU meist nicht der Fall ist
Bis zum 2. August 2028, sofern relevant
- Für Hersteller mit KI in sicherheitsrelevanten Produktfunktionen: Konformitätsbewertung nach Anhang I vorbereiten und die engere Definition des Sicherheitsbauteils auf das eigene Produkt anwenden
Wie hoch ist der Vollzugsdruck aktuell?
Ehrliche Antwort, Stand August 2026: Bekannt geworden sind bislang keine abgeschlossenen Bußgeldverfahren nach dem EU AI Act, weder in Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat. Die Aufsichtsstrukturen sind aber seit Juli und August 2026 einsatzfähig, und die Beschwerdewege stehen offen: die Beschwerdestelle der Bundesnetzagentur nach § 8 KI-MIG und die Meldewege der Europäischen Kommission.
Das realistischere kurzfristige Risiko für ein deutsches KMU liegt woanders: bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht wegen fehlender KI-Kennzeichnung. Ob die Pflichten aus Artikel 50 Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG sind, wird in der Literatur überwiegend bejaht, gerichtlich geklärt ist es nicht. Unabhängig davon haftet, wer mit einem Chatbot falsche Angaben verbreitet, schon heute nach §§ 3, 5 UWG. Das OLG Hamm hat das am 12. Mai 2026 (4 UKl 3/25) so entschieden, ohne den AI Act überhaupt zu bemühen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.
Mehr Zeit heißt nicht weniger zu tun
Der Digital Omnibus hat den Hochrisiko-Stichtag um sechzehn Monate nach hinten geschoben. Was er nicht getan hat: die Pflichten abgeschafft, die heute schon gelten. Artikel 5, Artikel 50 und Artikel 4 sind scharf, die Bundesnetzagentur ist zuständig, und die Beschwerdestelle ist offen.
Der praktisch sinnvollste Einstieg ist deshalb selten die Hochrisiko-Dokumentation, sondern die Frage, ob Ihr Team überhaupt erkennt, wann ein Tool unter Artikel 5 fällt oder eine Kennzeichnung nach Artikel 50 braucht. Genau dafür ist der Online-Kurs von Forefront AI gebaut: fünf Module, szenariobasiert, mit Praxisfällen aus dem KMU-Alltag und einem verifizierbaren Abschlusszertifikat, das Sie Ihrer internen Dokumentation nach Artikel 4 beilegen können.
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